Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko – drei Begriffe, die jeder Autofahrer kennt, aber nur wenige wirklich verstehen. Dieser Leitfaden erklaert die wesentlichen Unterschiede, Ihre Rechte im Schadenfall und die wichtigsten Stolperfallen bei der Abwicklung.
1. Kfz-Haftpflicht: Gesetzliche Pflicht & Ihre Rechte als Geschädigter
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland eine gesetzliche Pflichtversicherung (§ 1 PflVG). Ohne sie darf kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Funktionsweise
Die Haftpflicht deckt ausschließlich Schäden ab, die man anderen zufügt. Sie schützt somit das Unfallopfer vor der Zahlungsunfähigkeit des Verursachers und den Verursacher vor dem finanziellen Ruin.
Die Rechte des Geschädigten (Haftpflichtfall)
Wird ein Fahrzeug unverschuldet durch einen Dritten beschädigt, greift dessen Haftpflichtversicherung. Da es sich hier um Schadenersatzrecht (BGB) handelt, gilt der Grundsatz der Totalrestitution. Das bedeutet: Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
- Freie Beweissicherung: Oberhalb der Bagatellschadensgrenze (ca. 750 € – 1.000 €) hat der Geschädigte das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Schadenkalkulation zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung.
- Merkantile Wertminderung: Ein Unfallfahrzeug erzielt beim Wiederverkauf oft einen geringeren Preis, selbst wenn es fachgerecht repariert wurde. Diese Wertdifferenz wird im Haftpflichtfall erstattet.
- Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparatur (oder Wiederbeschaffung) steht dem Geschädigten eine Entschädigung für den Verzicht auf sein Fahrzeug zu (alternativ ein Mietwagen).
- Freie Werkstattwahl: Der Geschädigte darf grundsätzlich entscheiden, wo er das Fahrzeug reparieren lässt.
2. Teil- & Vollkasko: Freiwilliger Schutz für das eigene Fahrzeug
Im Gegensatz zur Haftpflicht ist die Kaskoversicherung freiwillig. Sie deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Rechtlich bewegen wir uns hier nicht im Schadenersatzrecht, sondern im Vertragsrecht. Maßgeblich sind hierbei strikt die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Man unterscheidet zwischen Teilkasko und Vollkasko.
A. Teilkasko (Fahrzeugteilversicherung)
Die Teilkasko versichert Schäden, für die niemand direkt haftbar gemacht werden kann oder die durch äußere Einflüsse entstehen. Sie greift ohne Selbstbeteiligung (oder mit vereinbarter SB) und führt nicht zur Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.
Abgedeckte Gefahren:
- Brand & Explosion
- Entwendung: Diebstahl, Raub, Unterschlagung.
- Elementarschäden: Sturm (ab Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen.
- Zusammenstoß mit Tieren: Standardtarife decken oft nur „Haarwild“ nach Bundesjagdgesetz ab. Hochwertige Tarife inkludieren „Tiere aller Art“ (z.B. auch Haus- oder Nutztiere).
- Glasbruch: Betrifft alle Verglasungen am Fahrzeug (Scheinwerfer, Spiegel, Scheiben).
- Tierbiss (z.B. Marder): Wichtig ist hier die Abdeckung von Folgeschäden am Motor, nicht nur der Ersatz des angebissenen Schlauches.
B. Vollkasko (Fahrzeugvollversicherung)
Die Vollkasko baut auf der Teilkasko auf. Sie beinhaltet alle Leistungen der Teilkasko und erweitert den Schutz um zwei wesentliche Punkte:
- Unfallschäden durch eigenes Verschulden: Wenn der Fahrer den Unfall selbst verursacht hat.
- Mut- oder böswillige Beschädigung (Vandalismus): Schäden durch Dritte, die nicht ermittelt werden können (z.B. zerkratzter Lack, abgetretene Spiegel).
Bei Inanspruchnahme der Vollkasko erfolgt in der Regel eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) im Folgejahr, was die Prämie erhöht.
3. SF-Klassen: Wie Schadenfreiheit Ihren Beitrag beeinflusst
Die Schadenfreiheitsklasse ist ein Rabattsystem in der Kfz-Versicherung. Je länger man unfallfrei fährt, desto günstiger wird der Versicherungsbeitrag. Die SF-Klasse gilt jedoch unterschiedlich für Haftpflicht und Vollkasko.
Haftpflicht & Vollkasko: SF-Klasse beachten
Sowohl bei der Haftpflicht als auch bei der Vollkasko wird bei Schadenmeldung die SF-Klasse zurückgestuft. Bei einem selbstverschuldeten Unfall steigt die Prämie im Folgejahr deutlich an – oft über mehrere Jahre hinweg.
- Beginn in der Regel bei SF 0 oder SF ½ (höchster Beitrag)
- Mit jedem schadenfreien Jahr steigt man eine Klasse auf (z.B. SF 1, SF 2, SF 3 ...)
- Nach 30+ schadenfreien Jahren erreicht man SF 35 mit bis zu 80% Rabatt
- Bei einem Schaden erfolgt eine Rückstufung – oft um mehrere Klassen
Teilkasko: Keine Rückstufung
Die Teilkasko kennt keine Schadenfreiheitsklassen. Ein Hagelschaden, Wildunfall oder Diebstahl führt nicht zu einer Beitragserhöhung im Folgejahr. Die Prämie bleibt stabil – unabhängig von der Häufigkeit der Schäden.
Praxistipp: Bei einem selbstverschuldeten Bagatellschaden (z.B. 800 EUR Reparatur) sollte man durchrechnen, ob die Rückstufung über mehrere Jahre nicht teurer kommt als die Schadenssumme. Oft lohnt es sich, kleine Schäden aus eigener Tasche zu zahlen und die SF-Klasse zu schützen.
4. Haftpflicht vs. Kasko: Rechtsgrundlage, Gutachterwahl & Werkstattbindung
Die häufigsten Missverständnisse entstehen bei der Abwicklung. Die folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedlichen Spielregeln:
| Kriterium | Haftpflicht | Kasko |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gesetz (BGB § 249) | Vertrag (AKB) |
| Zielsetzung | Schadenersatz | Reparaturkosten |
| Gutachterwahl | Frei wählbar | Weisungsrecht der Versicherung |
| Rechtsanwalt | Kosten trägt Gegenseite | Kosten trägt Versicherungsnehmer |
| Wertminderung | Wird erstattet | Nicht versichert |
| Nutzungsausfall | Wird erstattet | Nicht versichert |
| Werkstattwahl | Frei wählbar | Oft Werkstattbindung |
5. Richtiges Verhalten nach einem Unfall: Abläufe & Pflichten
Je nachdem, ob ein Haftpflicht- oder Kaskoschaden vorliegt, unterscheiden sich die Abläufe und Rechte erheblich. Die richtige Vorgehensweise spart oft Geld und Nerven.
Haftpflichtschaden (unverschuldet)
Sie wurden von einem anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt. Hier greift dessen Haftpflichtversicherung.
Das koennen Sie tun
- Polizei rufen und Unfallbericht erstellen lassen
- Eigenen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen (Kosten trägt die Gegenseite)
- Anspruch auf merkantile Wertminderung geltend machen
- Nutzungsausfall oder Mietwagen in Rechnung stellen
- Freie Werkstattwahl ausüben (Vertragswerkstatt, Markenwerkstatt etc.)
- Bei Bedarf Rechtsanwalt einschalten (Kosten trägt ebenfalls die Gegenseite)
Wichtig: Sie müssen die gegnerische Versicherung nicht „um Erlaubnis fragen“. Als Geschädigter haben Sie umfassende Rechte nach BGB § 249.
Kaskoschaden (selbstverschuldet oder Teilkasko-Ereignis)
Sie melden einen Schaden bei Ihrer eigenen Versicherung (Vollkasko bei Eigenverschulden, Teilkasko bei Hagel, Wildunfall etc.).
Das muessen Sie beachten
- Schaden unverzüglich der Versicherung melden
- Weisungsrecht der Versicherung beachten – sie bestimmt den Gutachter
- Keinen eigenen Sachverständigen beauftragen (Kosten bleiben sonst bei Ihnen)
- Keine Wertminderung und kein Nutzungsausfall versichert
- Oft Werkstattbindung (bei Rabatten oder Neuwagengarantie)
- Bei Vollkasko: Rückstufung der SF-Klasse bedenken
Wichtig: Im Kaskofall haben Sie deutlich weniger Handlungsspielraum. Die Versicherung zahlt nach Vertrag (AKB), nicht nach Schadenersatzrecht.
6. Totalschaden & die 130%-Regelung: Wann sich eine Reparatur noch lohnt
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen oder wenn eine Reparatur technisch unmöglich bzw. unwirtschaftlich ist. Doch auch hier gibt es große Unterschiede zwischen Haftpflicht und Kasko.
Haftpflichtfall: Die 130%-Regelung
Im Haftpflichtfall gilt seit einem BGH-Urteil (2002) die sogenannte 130%-Grenze. Das bedeutet: Der Geschädigte kann sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Beispielrechnung
- Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: 10.000 EUR
- Reparaturkosten laut Gutachten: 12.500 EUR
- 130% von 10.000 EUR = 13.000 EUR
Die Reparatur ist wirtschaftlich vertretbar. Der Geschädigte kann reparieren lassen und erhält bis zu 13.000 EUR von der gegnerischen Versicherung (sofern er die Reparatur nachweist).
Voraussetzung: Der Geschädigte muss das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen, die Reparatur tatsächlich durchführen und per Reparaturbestätigung nachweisen.
Kaskofall: Keine 130%-Regelung
In der Kaskoversicherung gibt es die 130%-Regelung nicht. Hier gilt streng der Wiederbeschaffungswert als Obergrenze.
Die Versicherung zahlt maximal den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) oder die tatsächlichen Reparaturkosten – je nachdem, was günstiger ist. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, wird nur dieser ausgezahlt.
Folge: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden im Kaskofall lohnt sich die Reparatur meist nicht, da die Versicherung nicht mehr zahlt als das Auto noch wert ist.
Fazit: Bei einem unverschuldeten Unfall mit Totalschaden kann sich die Reparatur durch die 130%-Regelung lohnen – insbesondere, wenn man an seinem Fahrzeug hängt oder wenn ein gleichwertiger Ersatz teurer wäre. Im Kaskofall hingegen bleibt nur die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes.
7. Weisungsrecht der Versicherung: Wer bestimmt den Gutachter?
Im Kaskofall hat der Versicherer das Recht, den Schaden durch eigene Sachverständige prüfen zu lassen. Beauftragt der Versicherungsnehmer eigenmächtig einen Gutachter, bleibt er oft auf diesen Kosten sitzen, da dies nicht vertraglich gedeckt ist.
Im Haftpflichtfall hingegen versucht die gegnerische Versicherung oft, das „Schadenmanagement“ zu übernehmen und eigene Gutachter zu schicken. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, diese Akteure zu akzeptieren. Um Waffengleichheit herzustellen, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Geschädigte seinen eigenen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen darf, um den Schaden neutral und vollumfänglich (inkl. Wertminderung und Nutzungsausfall) beziffern zu lassen.
8. Kasko-Vertragsklauseln: Grobe Fahrlässigkeit, Neupreis & Abzüge
Wer eine Kaskoversicherung abschließt, sollte auf folgende Vertragsdetails achten, um im Schadenfall keine bösen Überraschungen zu erleben:
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Ohne diese Klausel kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern, wenn der Unfall z.B. durch Überfahren einer roten Ampel oder Ablenkung (Handy) verursacht wurde.
Neupreisentschädigung
Besonders bei Neuwagen oder jungen Gebrauchten wichtig. Bei einem Totalschaden wird für einen festgelegten Zeitraum (z.B. 24 Monate) der volle Neupreis erstattet, nicht nur der (oft deutlich geringere) Wiederbeschaffungswert.
Abzug „Neu für Alt“
Bei älteren Fahrzeugen ziehen manche Versicherer Kosten ab, wenn durch die Reparatur (neue Teile in altem Auto) eine Werterhöhung stattfindet. Gute Tarife verzichten auf diesen Abzug.


